Zukunftsfondsgesetz
Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Schaffung eines "Zukunftsfonds Steiermark"
Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2001
Änderung
LGBl. Nr. 45/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1797/1 AB EZ 1797/2)
LGBl. Nr. 108/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 1410/1 AB EZ 1410/3)
LGBl. Nr. 98/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3403/1 AB EZ 3403/4)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Errichtung, Zweck, Verwaltung
§ 2 Aufbringung der Mittel
§ 3 Gebarung
§ 4 Grundsätze der Förderung
§ 5 Förderungswerberin/Förderungswerber
§ 6 Förderungsvoraussetzungen
§ 7 Arten der Förderung
§ 8 Durchführung der Förderung
§ 9 Widmungsgemäße Verwendung
§ 10 Kuratorium
§ 11 Fachjury
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys
§ 13 Anm.: entfallen
§ 14 Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten von Novellen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 98/2019
§ 1 Errichtung, Zweck, Verwaltung
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Technologie, Qualifikation, Kunst und Kultur sowie Jugend in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung "Zukunftsfonds Steiermark", im Folgenden kurz "Zukunftsfonds" genannt.
(2) Der Zukunftsfonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist, insbesondere unter dem Aspekt der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung, auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet.
(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten; er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
§ 2 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel des Zukunftsfonds werden aufgebracht durch
- Zuwendungen des Landes Steiermark,
- Zuwendungen von Gemeinden des Landes und von gesetzlichen, beruflichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe,
- Erträgnisse aus veranlagten Fondsmitteln,
- Tilgungsraten und Zinserträgnisse aus vom Zukunftsfonds gewährten Darlehen,
- Rückflüsse etwaiger nicht durch die Fördernehmer verbrauchter Fördermittel sowie
- sonstige Zuwendungen.
(2) Die Zuwendungen des Landes Steiermark gemäß Abs. 1 Z. 1 bestimmt der Landtag im Landesvoranschlag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
§ 3 Gebarung
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Zukunftsfonds ist dem Landtag längstens alle fünf Jahre ein Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
(4) Die Gebarung des Zukunftsfonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 98/2019
§ 4 Grundsätze der Förderung
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Zukunftsfonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers anregen und berücksichtigen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf die Zwecke dieses Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung durch den Zukunftsfonds ist nur zulässig, wenn ohne sie das Projekt nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Sie kann jedoch auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(5) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
§ 5 Förderungswerber
Als Förderungswerberin/Förderungswerber kommen alle physischen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts in Betracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
§ 6 Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
§ 7 Arten der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt insbesondere durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen.
(2) Die Gewährung von Förderungen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
§ 8 Durchführung der Förderung
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.
(2) Die Förderungsgewährung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung erlassen werden können.
§ 9 Widmungsgemäße Verwendung
(1) Förderungsbeiträge und Darlehen, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte sowie widmungswidrig verwendete Förderungsbeiträge und Darlehen sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Die Förderungsempfängerin/Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium ist das Organ für die strategische Planung und Koordinierung der Fondsaktivitäten sowie Plattform für den umfassenden Informationsaustausch zwischen den an der Realisierung des Fondszweckes interessierten Personen, Gruppen und Institutionen. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann von Steiermark.
(2) Das Kuratorium besteht aus
- der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann,
- der Ersten Stellvertreterin/dem Ersten Stellvertreter der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes (Art. 37 L-VG),
- dem für den Zukunftsfonds Steiermark zuständigen Mitglied der Landesregierung,
- zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden,
- zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz vorgeschlagenen Mitgliedern,
- einem von der JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH vorgeschlagenen Mitglied
und - einem vom Forschungsrat Steiermark vorgeschlagenen Mitglied.
(3) Die Funktionsperiode für die Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre.
(4) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Kuratoriums zu ersetzen.
(4a) Erfolgt die Nominierung von Mitgliedern nach Abs. 2 Z 5, 6 und 7 nicht fristgerecht, kommt das Kuratorium mit der verringerten Mitgliederzahl beschlussfähig zustande. Eine Nachnominierung für die restliche Funktionsperiode ist aber vorzunehmen.
(5) Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nur bei Befangenheit zulässig. Die/Der Vorsitzende kann, wenn es zweckmäßig erscheint, auch eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg veranlassen. Dies ist zulässig, wenn im Einzelfall mindestens die Hälfte der Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Die Quoren sind zu wahren. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Förderungsprogramme, welche insbesondere die strategischen Zielsetzungen und Schwerpunktsetzungen der Fondsaktivitäten konkretisieren sowie über die Förderungsrichtlinien bzw. die Vorschläge hiezu an die Landesregierung und
- Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 98/2019
§ 11 Fachjury
(1) Zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Fachjury eingerichtet, die aus drei bis fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder der Fachjury werden von der Landesregierung bestellt; eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen wird angestrebt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Mitglieder der Fachjury müssen Experten in den jeweiligen Themen der ausgeschriebenen Calls sein. Die Funktionsdauer der Fachjury beinhaltet den Zeitraum der Ausschreibung des jeweiligen Calls bis einschließlich das Ende der Abwicklung der in diesem Call geförderten Projekte.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind für die verbleibenden Aufgaben durch Neubestellung zu ersetzen.
(4) Die Fachjury trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjurys, die von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys
Die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.
§ 15 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und des § 10 Abs. 6 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2008, in Kraft.
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, 3 und 6, des § 11 und § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 108/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. November 2012, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 4a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft; zugleich tritt § 13 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 98/2019