Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Dezember 2019

98. Gesetz:

Änderung des Zukunftsfondsgesetzes

(XVII. GPStLT RV EZ 3403/1 AB EZ 3403/4)

98. Gesetz vom 15. Oktober 2019, mit dem das Zukunftsfondsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gesetz über die Schaffung eines “Zukunftsfonds Steiermark” (Zukunftsfondsgesetz), LGBl. Nr. 75/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 5 lautet „Förderungswerberin/Förderungswerber“.

b) Der Eintrag zu § 13 entfällt.

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Stand und Gebarung des Zukunftsfonds ist dem Landtag längstens alle fünf Jahre ein Tätigkeitsbericht zu erstatten.“

3. In § 4 Abs. 2, der Überschrift zu § 5 und § 5 wird das Wort „Förderungswerber“ durch den Ausdruck „Förderungswerberin/Förderungswerber“, in § 6 Abs. 1 der Ausdruck „der Förderungswerber“ durch den Ausdruck „die Förderungswerberin/der Förderungswerber“ und der Ausdruck „des Förderungswerbers“ durch den Ausdruck „der Förderungswerberin/des Förderungswerbers“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Förderungsempfängers“ durch den Ausdruck „der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers“ und in § 9 Abs. 2 der Ausdruck „Der Förderungsempfänger“ durch den Ausdruck „Die Förderungsempfängerin/Der Förderungsempfänger“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

„1.

der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann,

2.

der Ersten Stellvertreterin/dem Ersten Stellvertreter der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes (Art. 37 L-VG),“

6. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Erfolgt die Nominierung von Mitgliedern nach Abs. 2 Z 5, 6 und 7 nicht fristgerecht, kommt das Kuratorium mit der verringerten Mitgliederzahl beschlussfähig zustande. Eine Nachnominierung für die restliche Funktionsperiode ist aber vorzunehmen.“

7. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nur bei Befangenheit zulässig. Die/Der Vorsitzende kann, wenn es zweckmäßig erscheint, auch eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg veranlassen. Dies ist zulässig, wenn im Einzelfall mindestens die Hälfte der Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Die Quoren sind zu wahren. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.“

8. § 13 entfällt.

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 4a und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft; zugleich tritt § 13 außer Kraft.“

Landeshauptmann

Schützenhöfer

Landesrätin

Eibinger-Miedl