Fachjury
Gemäß § 11 Abs 1 ZukunftsfondsG ist zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen einer Ausschreibung eine Fachjury – bestehend aus drei bis fünf Mitgliedern – einzurichten.
Geschäftsordnung für die Fachjury
Die Steiermärkische Landesregierung hat am 20.12.2012 gemäß § 11 Abs 4 ZukunftsfondsG die Geschäftsordnung für die Fachjury des Zukunftsfonds Steiermark beschlossen. Diese regelt insbesondere die Entscheidungsfindung im Rahmen der Ausschreibungen und legt die Grundsätze für die Ausübung der Funktion eines Mitgliedes der Fachjury fest.
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Eine Fachjury besteht – vgl § 11 Abs 1 ZukunftsfondsG – aus drei bis fünf Mitgliedern; die Funktionsperiode beginnt mit der Bestellung durch die Landesregierung und endet mit der Abwicklung der geförderten Projekte. Zu den Aufgaben der Mitglieder einer Fachjury zählen insb die Begutachtung der eingereichten Förderungsanträge sowie die Evaluierung von Zwischen- und Endberichten.
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Sitzungen einer Fachjury werden von der Leiterin/vom Leiter der Geschäftsstelle des Zukunftsfonds oder einer/einem Bevollmächtigten geleitet.
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Beschlussfähig ist eine Fachjury, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; eine Stimmenthaltung ist – außer dem Fall der Befangenheit – nicht zulässig. Soweit mehr als die Hälfte einer Fachjury zustimmt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.
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Die Mitglieder einer Fachjury unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
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Als Geschäftsstelle des Zukunftsfonds Steiermark fungiert seit 01.01.2022 die Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Diese führt – unter der Leitung des Abteilungsleiters – Mag. Martin Latzka - die Geschäfte des Zukunftsfonds Steiermark. Zu ihren Aufgaben zählt ua die Koordination des Kontakts zwischen Projektwerbern/Fördernehmern und der jeweiligen Fachjury.