Richtlinie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung
Die Steiermark ist ein Wissenschaftsstandort und das Forschungsland Österreichs. Mit einer F&E-Quote, die selbst innerhalb der europäischen Regionen seit Jahren eine Spitzenplatzierung bedeutet, hat das Land Steiermark eine besondere Verantwortung, den bisherigen Erfolg zu sichern und weiter auszubauen.
Die zunehmende Internationalisierung der Wissenschaften, vergleichbare Qualitätsstandards und Leistungsindikatoren, die steigende Verpflichtung zur Fokussierung auf Spezialforschungsthemen sowie die Notwendigkeit zur Einwerbung kompetitiver Drittmittel der Universitäten stellen immer höhere Ansprüche an einen Forschungsstandort und damit auch an das (forschungs)politische Umfeld. Die Förderungspolitik ist mehr und mehr gefordert, ihr Angebot zu akzentuieren und Qualität vor Quantität zu stellen.
Die Einrichtung von Themenkorridoren als Orientierungsrahmen, die Erarbeitung und Ausschreibung von Forschungsprogrammen am Standort Steiermark zu Schwerpunktthemen (auch an der Schnittstelle Wissenschaft und Wirtschaft), die Stärkung von geistes-, sozial- und kulturwissenschaftlichen Disziplinen, das Andenken von "road mapping-projects" sowie die Wertschätzung eines umfangreichen Ausbildungsangebotes und bestmöglicher Nachwuchsförderung v.a. in den MINT-Fächern (Mathematik, IT, Naturwissenschaften, Technik) sind besondere Ansatzpunkte zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Steiermark.
Um den Wissenschafts- und Forschungsstandort Steiermark zu stärken und auf die europäischen und globalen Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte vorzubereiten, erarbeitete das Referat Wissenschaft und Forschung (ehemals Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft), mit Unterstützung der Abteilung 9 Kultur, Europa und Außenbeziehungen, Referat Europa und Außenbeziehung, eine Richtlinie erstellt, welche einen allgemeinen Rahmen für die jeweiligen Ausschreibungen der Förderungsprogramme vorgeben, sowie einzelne Punkte zur Förderungsabwicklung konkretisieren soll. Diese Richtlinie wird der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz „AGVO") unterstellt. Dies hat zur Folge, dass Zuschüsse nur nach Maßgabe der AGVO gewährt werden können.
Download: Richtlinie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung [pdf]